FAQ = Häufig gestellte Fragen
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SGB II : Generell gilt nach ca. einem Jahr:
Es bestehen sehr große Unterschiede in der Behandlung der Hilfeempfänger zwischen den ARGEn und den sog. Optionskommunen/Kreisen. Hierbei geht es nicht nur um die Leistungen sondern auch um den Umgang mit den HE.
Die Arbeitsgelegenheiten, auch Ein-Euro-Jobs genannt, gibt es gelegentlich auch dem Sinn des Gesetzes entsprechend, die Mehrzahl jedoch ist schlicht und einfach gesetzwidrig.
Uneinheitlich gehandhabt sind die Kosten einer 'angemessenen Unterkunft'. Hier können die Städte/Kreise zum Teil eigene Werte für Größe und Kosten definieren. Sammelunterkünfte sind nicht ausgeschlossen! Derzeit wird für 1 Person von max. 50m² ausgegangen, wobei nach 6 Monaten maximal € 370,- (Beispiel Frankfurt am Main) an Miete incl. Nebenkosten ohne Heizkosten gezahlt werden zzgl. € 1,-/m² an Heizkosten. Teilweise, so z.B. im Hochtaunuskreis, werden auch höhere Kosten nach 6 Monaten anerkannt. Eine Linie ist hier kaum zu erkennen. Allerdings haben einige Optionskreise von vornherein nur Pauschalen gezahlt, ein weiteres Beispiel für die Ignoranz der Verwaltung gegenüber Gesetzen.
Wichtig! Sie müssen bei jedem Besuch auf dem Amt/der Agentur einen Beistand hinzuziehen! Ohne Zeugen sind Sie verloren!
Bedenken Sie auch, dass der Datenschutz für Hilfeempfänger praktisch nicht mehr gilt - allerdings dürfen Kontenabfragen im SGB II nicht gemacht werden, dagegen im SGB XII (Sozialgeld).
Trotzdem wird ein Generalverdacht auf Missbrauch von Sozialleistungen durch die Antragsteller angenommen. Die geforderte Ablehnungsquote von 23 % wird in der Praxis vor allen Dingen in den Optionskommunen wohl überschritten werden - hier herrscht Wettbewerb um die höchste Ablehnungsquote!
F: Was ist eine 'eheähnliche Gemeinschaft?'
A: Trotz eindeutiger Definition höchster deutscher Gerichte (BVerwG, BVerfG) wird besonders von den Optionsbehörden versucht, jede! Gemeinschaft zur Bedarfsgemeinschaft zu erklären - mit den entsprechenden Folgen.
Schwer wiegen dabei der Wegfall der Krankenversicherung für die/den Betroffene/n und die vollständige Rechtlosstellung im Rahmen bestehender Gesetze. Denn: ein Anspruch auf Unterhalt durch die/den 'eheähnlichen' Partner/in besteht nicht. Entweder ist die Regelung des § 7 Abs. 3 Nr. 3 b verfassungswidrig wegen des Verbots der Ungleichbehandlung gem. Art. 3 GG oder die Regelungen über die Unterhaltspflicht im BGB und damit auch z.B. im SGB V (Familienversicherung) müssen ebenso wegen Verfassungswidrigkeit geändert werden.
In diesem Themenkreis entstehen zur Zeit die meisten Probleme, die durch die Gerichte (meist über einstweiligen Rechtsschutz) nur unvollkommmen und uneinheitlich beurteilt werden.
Der Sinn der Bestimmung im SGB II (früher § 122 BSHG) eines Verbots der Besserstellung unverheirateter Paare wird derzeit in das Gegenteil zur erheblicher Schlechterstellung verkehrt. Auch hier warten wir auf eine (neue) Entscheidung de Bundessozialgerichtes oder des Bundesverfassungsgerichtes. Die neue Bundesregierung will diese Praxis noch verschärfen, indem die Hilfebedürftigen beweisen müssen, dass keine eäG vorliegt und nicht mehr das Amt. So etwas nennt man Beweislastumkehr - dummerweise gilt im Sozialstrafrecht nicht die StPO!
F: Gelten für über 58-jährige die Bestimmungen des § 428 SGB III weiter?
A: Im Prinzip ja, aber ...
Hier warten wir auf die erste Entscheidung eines höheren Gerichtes.
F: Welche neuen Bestimmungen sind noch zu
erwarten?
A: Eine weitere 'Baustelle' sind die Reformen der
'Rürup-Kommission'. Hier ist u.a. angedacht, die Rente
nach 30 Jahren Einzahlung nur noch aus Sozialhilfe + 15 % zu
zahlen. Erst nach 45 Berufsjahren werden 100 % gezahlt.
Zu erwarten ist auch eine große Änderung in der Krankenversicherung. Einig sind sich da die Fachleute - noch weniger die Politiker - noch nicht. Zwei Schlagworte sind Kopfpauschale und Bürgerversicherung, beide mit ähnlichem Ansatz aber unterschiedlicher Durchführung. Man/frau darf gespannt sein, was sich unsere schwarz/rote Regierung dazu einfallen lässt - besseres kam bis jetzt selten nach!
F: Wieviel darf ich nach aktuellem Recht hinzuverdienen und was wird sich dabei ändern?
A: Gemäß den aktuellen Informationen beträgt die Grenze für Verdienst aus Nebenbeschäftigung weiterhin € 165,-/Monat für ALG-I (SGB-III) Bezieher. Dabei dürfen 15 Std./Woche nicht überschritten werden.
Für Bewilligungszeiträume ab dem 01. Oktober 2005 gilt für das ALG-II folgendes: Ein Basisbetrag von € 100,-- wird abgezogen, vom übersteigenden Einkommen bis € 800,-- sind 20 % frei, vom übersteigenden Betrag bis € 1.200,-- dann 10 %. Ausserdem sind für erwerbsfähige Hilfeempfänger unter 15 Jahren € 100,-- frei.